Solidaritätszuschlag: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die weitere Erhebung des Solidaritätszuschlags verfassungsgemäß ist
Deshalb wurden entsprechende Vorläufigkeitsvermerke in den Steuerbescheiden vom Bundesfinanzministerium aufgehoben.
Seit 2021 muss der Solidaritätszuschlag nur noch von 10 % aller Steuerzahler entrichtet werden – darunter Besserverdiener, Kapitalanleger (unabhängig von der Höhe des Einkommens) und Körperschaften wie GmbHs. Ob man zu den Besserverdienern zählt, richtet sich nach der Höhe der festgesetzten Einkommensteuer: 2025 wird der Solidaritätszuschlag ab einer Einkommensteuer von 19.950 EUR bei Alleinstehenden und 39.990 EUR bei Paaren mit Zusammenveranlagung fällig. 2024 lagen die Einkommensgrenzen bei 18.130 und 36.260 EUR.
Die entsprechende Einkommensteuer wird bei Einzelveranlagten Personen 2025 bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von knapp 73.500 EUR erreicht, bei zusammen veranlagte Paare bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von ca. 147.000 EUR.
Wichtig zu wissen ist aber, dass das zu versteuernde Jahreseinkommen nicht mit dem Jahresgehalt gleichzusetzen ist. Hier werden von den Einkünften die Werbungskosten abgezogen, ferner werden gegebenenfalls z.B. Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen.
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