3. Maßnahmenpaket

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Aufgrund der hohen Energiepreise und der hohen Inflation hat die Bundesregierung zur Unterstützung der Bürger ein drittes Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht. Die im folgenden beschriebenen Maßnahmen sind geplant, aber noch nicht beschlossen:

  • Zum 1.12. 2022 sollen Rentner eine Einmalzahlung (Energiepreispauschale) i.H.v. 300 EUR von der Deutschen Rentenversicherung ausbezahlt bekommen.
  • Studenten und Fachschüler sollen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 EUR erhalten.
  • Eine Erhöhung des Kindergeldes ist für die Jahre 2023 und 2024 vorgesehen. Für die ersten zwei Kinder pro Familie soll sich das Kindergeld um 18 EUR erhöhen. Eine Familie mit zwei Kindern würde somit 432 EUR pro Jahr mehr bekommen.
  • Zum 1.1.2023 könnte sich der Kinderzuschlag auf monatlich 250 EUR erhöhen. Die Regelung soll zunächst bis zur Einführung der Kindergrundsicherung gelten und dann wegfallen. Ein genauer Zeitpunkt dafür steht noch nicht fest
  •  Zum 1.1.2023 soll die Höchstgrenze für Midijobs auf 2.000^EUR pro Monat steigen. Durch die Erhöhung würden die Arbeitnehmer deutlich weniger Beiträge zur Sozialversicherung zahlen und so entlastet werden. Im Oktober wurde der Betrag auf 1.600 EUR angehoben.
  • Für die seit 2020 gültige Homeoffice-Pauschale könnte die bisherige Befristung bis zum 31.12.2022 aufgehoben werden. Für jeden Tag im Homeoffice konnten Steuerpflichtige 5 EUR ansetzen, im Jahr maximal 600 EUR. Insbesondere Steuerpflichtige, die regelmäßig von Zuhause arbeiten, aber kein separates Arbeitszimmer haben, profitierten bislang von dieser Regelung.
  • Nach dem Erfolg des 9-Euro-Tickets wird nun von Bund und Ländern an einer Nachfolgelösung gearbeitet. Ziel ist ein Ticket, welches bundesweit zu günstigen Konditionen erworben werden kann.
  •  Der Umsatzsteuersatz in der Gastronomie soll auch in 2023 zunächst bei 7 % liegen und nicht wieder auf 19 % erhöht werden.
  • Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 eine Inflationsausgleichsprämie in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen. Voraussetzung ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.8
  • Der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz wird vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 von 19 % auf 7 % verringert; ebenso begünstigt wird die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz.9 Hierzu hat die Finanzverwaltung bereits in einem aktuellen Schreiben entsprechende Anwendungsregelungen erlassen

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