Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022

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Wie in jedem Jahr ist auch für 2022 ein Steueränderungsgesetz geplant. In dem

Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022

sind unter anderem ab 2023 folgende Änderungen geplant:

  • Der Sparer-Pauschbetrag für Kapitaleinkünfte soll von von 801 Euro (Ehepartner: 1.602 Euro) auf 1.000 Euro (Ehepartner: 2.000 Euro) pro Jahr angehoben werden.
  • Der Ausbildungsfreibetrag für in Berufsausbildung befindliche und auswärtig untergebrachte volljährige Kinder soll von 924 Euro auf 1.200 Euro erhöht werden.
  • Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Homeoffice-Arbeitsplätzen wird verbessert:

Die Tagespauschale für berufliche Arbeiten in der häuslichen Wohnung in Höhe von 5 Euro kann ab 2023 für bis zu 200 Arbeitstage (= bis zu 1.000 Euro pro Jahr) in Anspruch genommen werden. Wird ein anerkanntes häusliches Arbeitszimmer für berufliche Tätigkeiten genutzt (d. h. regelmäßig dann, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht), kommt für entstandene Aufwendungen bislang ein Höchstbetrag von 1.250 Euro jährlich in Betracht. Dieser Betrag kann ab 2023 als Jahrespauschale (d. h. ohne Nachweis der Aufwendungen) berücksichtigt werden.

  • Für den Neubau von privaten Gebäuden oder Wohnungen, die ab dem 01.07.2023 fertig gestellt werden, soll sich der lineare Abschreibungssatz von bisher 2 % auf 3 % erhöhen.
  • Der Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur Altersversorgung (z. B. zur gesetzlichen Rentenversicherung, für Versorgungseinrichtungen oder für private Leibrentenversicherungen) steigt bereits im Jahr 2023 (statt erst im Jahr 2025) auf 100 %.
  • Die Einkommensteuerbefreiung von kleineren Photovoltaikanlagen wird erweitert. Ab 2023 erzielte Einnahmen im Zusammenhang mit Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden bleiben bei einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW von Gesetzes wegen vollständig steuerfrei; bei überwiegend zu Wohnzwecken genutzten sonstigen Gebäuden gilt eine Grenze von bis zu 15 kW je Einheit. Damit können auch Verluste aus Photovoltaikanlagen künftig nicht mehr geltend gemacht werden.

Für die Lieferung an Endabnehmer und die Installation von Solarmodulen bzw. Photovoltaikanlagen etc. wird ab 2023 der Umsatzsteuersatz auf 0 % herabgesetzt

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