Energiepreispauschale 2022: Wer erhält sie und wann wird sie ausgezahlt?

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Die Bundesregierung hat auf die Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich reagiert und das sogenannte Steuerentlastungsgesetz 2022 beschlossen. Das Maßnahmenpaket sieht unter anderem eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro vor.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung, Land- und Forstwirte sowie Selbständige oder gewerblich Tätige, die während des Jahres 2022 in Deutschland zu irgendeinem Zeitpunkt unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Zu den Arbeitnehmern zählen unter anderem auch:

  • geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
  • Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft,
  • Beschäftigte in der passiven Phase der Altersteilzeit
  • und Arbeitnehmer, die in einem aktiven Dienstverhältnis stehen und Lohnersatzleistungen beziehen, zum Beispiel Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld.

 

Wer ist nicht anspruchsberechtigt?

Bezieher von Arbeitslosengeld I werden regelmäßig nicht berücksichtigt, da sie in keinem aktiven Dienstverhältnis stehen. Auch Empfänger von Versorgungsbezügen (zum Beispiel Beamtenpensionäre) und Rentner, die im Jahr 2022 weder Einkünfte aus einem aktiven Dienstverhältnis noch Gewinneinkünfte haben, bekommen keinen Zuschuss. Arbeitnehmer in der Steuerklasse 6 sind ebenfalls nicht begünstigt, weil auch bei mehreren bestehenden Dienstverhältnissen die Pauschale nur einmal ausgezahlt wird.

Wann erfolgt die Auszahlung an Arbeitnehmer?

Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale regelmäßig mit dem Septembergehalt, sofern sie

  • am 1. September 2022 in einem ersten Dienstverhältnis stehen und
  • in einer der Steuerklassen 1- 5 eingereiht sind.

Minijobber mit pauschal versteuertem Arbeitslohn müssen ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Ansonsten darf die Energiepreispauschale nicht abgerechnet werden. Falsche Angaben, die zu einer mehrfachen Auszahlung des Zuschusses führen, können straf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen haben.

Bei Minijobbern wird die Energiepreispauschale nicht auf die Verdienstgrenze von 450 Euro (ab Oktober 520 Euro) angerechnet.

Zahlt der Arbeitgeber den Zuschuss über die Gehaltsabrechnung aus, müssen 300 Euro auf den regulären Bruttolohn aufgeschlagen und versteuert werden. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, auf der Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben „E“ einzutragen. Dadurch wird eine mögliche Doppelberücksichtigung im Rahmen der Einkommensteuererklärung vermieden.

Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigten Einkünfte haben, gehört der Zuschuss nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.

Was muss beachtet werden, wenn der Zuschuss nicht von einem Arbeitgeber ausgezahlt wird?

In bestimmten Fällen kann die Pauschale nicht über einen Arbeitgeber abgerechnet werden, zum Beispiel:

  • Das Arbeitsverhältnis endet vor dem 1. September 2022. Das kann unter anderem Neurentner oder Neupensionäre betreffen.
  • Das Arbeitsverhältnis beginnt erst nach dem 1. September 2022.
  • Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Lohnsteueranmeldungen abzugeben oder kann die Lohnsteuer jährlich anmelden.
  • Minijobber mit pauschalversteuertem Arbeitslohn bestätigen ihrem Arbeitgeber nicht, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
  • Bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern oder Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft.

In diesen Fällen ist der Zuschuss keinesfalls verloren, sondern kann durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022 noch beansprucht werden. Die Besteuerung wird ebenfalls im Veranlagungsjahr 2022 vorgenommen, auch wenn die Pauschale erst in 2023 oder später zufließt.

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