Das am 23. Mai 2022 verabschiedete Steuerentlastungsgesetz 2022 enthält (neben der Energiepreispauschale) folgende Neuregelungen:
- Anhebung des Grundfreibetrags bei der Einkommensteuer für 2022 von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 (mit entsprechenden Folgeanpassungen bei Einbehaltung der Lohnsteuer, etc.). Hierdurch soll die höhere Inflationsrate für 2021 und 2022 berücksichtigt werden.
- Der Arbeitnehmer-Pauschbetrags für Werbungskosten wird um 200 Euro auf 1.200 Euro rückwirkend zum 1. Januar 2022 erhöht.
- Die ursprünglich für den 1. Januar 2024 geplante Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer für Fernpendler und beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2022 von aktuell 35 Cent auf 38 Cent vorgezogen. Die Anhebung ist bis Ende 2026 befristet.
Grundsätzlich werden die Maßnahmen bereits im Laufe des Jahres 2022 bei den Lohn- und Gehaltsabrechnungen berücksichtigt. Die Berücksichtigung der höheren Entfernungspauschale erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung, eine unterjährige Berücksichtigung kann beantragt werden. Hier ist zu berücksichtigen, dass nur dann Auswirkungen entstehen sofern diese die Effekte der Anpassung der Werbungskostenpauschale übersteigen.
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