Ist die Abgeltungssteuer Verfassungswidrig?

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Für viele Kapitalanleger ist sie eine bekannte Größe: die Abgeltungssteuer. Die Abgeltungsteuer gibt es seit dem 1. Januar 2009. Mit ihr werden Einkünfte aus Kapitalvermögen, also z. B. Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne, mit einem Einkommensteuersatz von 25 % versteuert, falls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gezahlt werden müssen, kommen diese noch dazu. Wenn der persönliche Steuersatz jedoch niedriger als 25 % ist kann sich der Steuerpflichtige die überzahlte Kapitalertragsteuer im Rahmen der Steuererklärung erstatten lassen.

Die Abgeltungsteuer steht jedoch in der Kritik, verfassungswidrig zu sein. Das niedersächsische Finanzgericht ist der Auffassung, dass die Abgeltungsteuer zu einer Ungleichbehandlung führt, welche nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar ist. Während die Bezieher von Kapitaleinkünften (nach § 32d Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG – in Verbindung mit § 43 Abs. 5 EStG) mit einem Sondersteuersatz von 25 % abgeltend belastet werden, unterliegen die übrigen Steuerpflichtigen gemäß § 32a EStG einem Steuersatz von bis zu 45 %. Für diese Ungleichbehandlung gäbe es keine Rechtfertigungsgründe.

 

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat diese Frage nun dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt.

Geschaffen wurde die Abgeltungsteuer von der damaligen Regierungskoalition aus SPD und Grünen mit dem Ziel, Deutschland als Finanzplatz attraktiver zu machen und Steuerhinterziehung zu bekämpfen.

Im Gegensatz zu heute existierten damals keine Möglichkeiten, um die Besteuerung von Kapitaleinkünften, die in Deutschland Steuerpflichtige im Ausland erzielten, sicherzustellen. Die Verminderung des Steuersatzes auf 25 % sollte den Anlegern einen Anreiz geben, ihr Geld in Deutschland anzulegen und zu versteuern. Außerdem sollte sich durch die Abgeltungsteuer eine Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für die Steuerpflichtigen ergeben.

Seit dem Inkrafttreten der Abgeltungsteuer haben sich die Möglichkeiten der Finanzverwaltung, im Ausland befindliches Vermögen zu ermitteln, stark verbessert. Das FG Niedersachsen ist daher der Auffassung, dass das Instrument der Abgeltungsteuer heute nicht mehr erforderlich ist.

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