Wachstumschancengesetz

digitaler Steuerberater Erlangen

Das Wachstumschancengesetz (WCG) ist am 28.3.2024 in Kraft getreten. Die darin beschlossenen Maßnahmen gelten größtenteils rückwirkend ab 2023 bzw. zum 1.1.2024, in Teilen aber auch erst ab 1.1.2025 oder später. Einige Steuerentlastungen sind zeitlich befristet. Die Regelungen betreffen vor allem Unternehmen und Investoren, aber auch Arbeitnehmer und Rentner.

Neben der Einführung der E-Rechnung für Unternehmen im B2B-Bereich (siehe gesonderte Information) sind nachfolgend wichtige Änderungen kurz dargestellt:

  • Ab 1.1.2024 können Unternehmen Geschenke für Geschäftspartner bis zu 50 EUR als gewinnmindernde Betriebsausgabe absetzen.
  • Der berücksichtigungsfähige Bruttolistenpreis für elektrische Dienstwagen wurde auf 70.000 EUR erhöht.
  • Die ausgelaufene Befristung der degressiven AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde für Anschaffungen zwischen dem 1.4.2024 und 31.12.2024 wieder eingeführt, max. jedoch auf den zweifachen Wert der linearen AfA bzw. 20 %.
  • Ab 2024 brauchen umsatzsteuerliche Kleinunternehmer i.d.R. keine Umsatzsteuererklärung mehr abzugeben.
  • Ab 2025 wird die Schwelle für die Abgabeverpflichtung einer Umsatzsteuervoranmeldung auf 2.000 EUR erhöht.
  • Die Möglichkeit zur Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten wird ab 2024 auf 800.000 EUR angehoben.
  • Für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2023 werden die Schwellenwerte zur Buchführungspflicht ebenfalls auf 800.000 EUR Umsatz bzw. 80.000 EUR Gewinn für Gewerbebetriebe sowie Land- und Forstwirtschaft erhöht.
  • Weiterhin gibt es Änderungen im Körperschaftsteuer- und Umwandlungssteuergesetz.
  • Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte erhöht sich ab 2024 auf 1.000 EUR; der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer auf 9 EUR/Tag.
  • Die Rentenbesteuerung wird für neue Rentenjahrgänge um 0,5 % reduziert und der Altersentlastungsbetrag entsprechend angepasst.
  • Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind jetzt auch Investitionskosten förderfähig.

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